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   VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089   

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VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089 (https://dejure.org/2008,75026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2008 - 10 CS 08.1089 (https://dejure.org/2008,75026)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 (https://dejure.org/2008,75026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten; vorläufiger Rechtsschutz; Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele und der Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999, DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    bb) Der Gesetzgeber konnte im Bereich der Sportwetten eine Monopolregelung als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen, weil ein staatliches Ausschließlichkeitsrecht den Vorteil bietet, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 DVBl 2007, 894 - Rosengren RdNr. 49).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten wollen, sowohl auf die Niederlassungs- als auch die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli - RdNrn. 46 bis 48, 58).

    Die Behörden eines Mitgliedsstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (vgl. EuGH vom 26.11.2003, NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 65 bis 67).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli).

    Der Europäische Gerichtshof hat sich jedenfalls in der Gambelli-Entscheidung lediglich mit der Frage befasst, ob in den vom Gesetzgeber selbst in der zu überprüfenden gesetzlichen Regelung zusammengefassten Glücksspielbereichen der Lotterie, der Wetten und Prognosewetten eine widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt wird (vgl. EuGH vom 6.11.2003, NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 9, 68, 69).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt, die eine Beschränkung der genannten Freiheiten rechtfertigen können, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 46).

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele und der Wetten festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 48; EuGH vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19 - Zenatti RdNr. 33; EuGH vom 21.9.1999, DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, was bei einem staatlichen Monopol der Fall ist (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 36).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH vom 6.3.2007 NJW 2007, 1515 - Placanica RdNr. 47).

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Schließlich dürfen die Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieser Ziele erforderlich ist, wobei den Staat die Darlegungslast trifft, dass das angestrebte Ziel nicht durch Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH vom 5.6.2007 DVBl 2007, 894 - Rosengren RdNr. 50).

    Denn der Gesetzgeber konnte ein solches Kontrollsystem im Hinblick auf den zu erwartenden Kontrollaufwand bei der Beteiligung privater Anbieter im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums als weniger effektiv ansehen (vgl. EuGH vom 21.9.1999 DVBl 2000, 111 - Läärä RdNr. 37; vom 5.6.2007 DVBl 2007, 894 - Rosengren RdNr. 49).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2006 ausgeführt, dass der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Bekämpfung der Folge- und Begleitkriminalität einschränken und er ein staatliches Wettmonopol als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen kann (vgl. BVerfGE 115, 276).

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zutreffend ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotential aus (BVerfGE 115, 276), das mit der Ausweitung des Wettangebots durch zugelassene private Wettanbieter nicht unerheblich erhöht würde.

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten ordnungsrechtlich verboten ist, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05, vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05 und vom 19.10.2006 Az. 2 BvR 2023/06).
  • VGH Bayern, 15.11.2007 - 24 CS 07.2792
    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Die Fortgeltung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit der Verbotsverfügung ist - wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Beschluss vom 15.11.2007 Az. 24 CS 07.2792 - juris) - im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass das unerlaubte Vermitteln von Sportwetten nach § 284 StGB ein Straftatbestand ist.
  • VGH Bayern, 13.02.2008 - 10 CS 07.3039

    Sportwetten; wiederholte Bescheide; Rechtsschutzinteresse; Androhung von

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1089
    Diesen Betrag setzt der zuständige Senat in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren an (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.2.2008 Az. 10 CS 07.3039/10 CS 07.3040).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Auch wenn rechtliche Interessen des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. berührt sein sollten, wirkt ein auf Anfechtung der nicht gegen die C. (Malta) Ltd. gerichteten Untersagungsverfügungergehendes Urteil nicht unmittelbar gestaltend auf die Rechtsposition des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. ein, so dass eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, GewArch 2006, 412 [412], insoweit weder in BVerwGE 126, 149, noch in NVwZ 2006, 1175, abgedruckt; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, zitiert nach juris, Rn. 8).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

    Auch wenn rechtliche Interessen des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. berührt sein sollten, wirkt ein auf Anfechtung der ausschließlich gegen den Kläger und nicht gegen die C. (Malta) Ltd. gerichteten Untersagungsverfügungergehendes Urteil nicht unmittelbar gestaltend auf die Rechtsposition des maltesischen Unternehmens C. (Malta) Ltd. ein, so dass eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, GewArch 2006, 412 [412], insoweit weder in BVerwGE 126, 149, noch in NVwZ 2006, 1175, abgedruckt; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, zitiert nach juris, Rn. 8).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

    Auch wenn rechtliche Interessen des maltesischen Unternehmens E. Ltd. berührt sein sollten, wirkt ein auf Anfechtung der ausschließlich gegen den Kläger und nicht gegen die E. Ltd. gerichteten Untersagungsverfügungergehendes Urteil nicht unmittelbar gestaltend auf die Rechtsposition des maltesischen Unternehmens E. Ltd. ein, so dass eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, GewArch 2006, 412 [412], insoweit weder in BVerwGE 126, 149, noch in NVwZ 2006, 1175, abgedruckt; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1089 -, zitiert nach juris, Rn. 8).
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